Mittwoch, 25. Januar 2012

Richtlinien und Gesetze Kosmetik-Verordnung

Im Gesetz sind Kosmetische Mittel über ihre Zweckbestimmung definiert. Sie sind demnach „Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen“.

Seit 1976 unterliegen Kosmetika einer einheitlichen europäischen Gesetzgebung, der Kosmetik-Richtlinie. In dieser, inzwischen vielfach aktualisierten Richtlinie, werden neben der Definition noch die Sicherheitsanforderungen an die Produkte und die Anforderungen an die Kennzeichnung geregelt. In weiteren Anhängen finden sich Stofflisten mit verbotenen oder eingeschränkt zugelassenen Stoffen sowie Listen mit explizit zugelassenen Konservierungsstoffen, UV-Filtern und Farbstoffen (Positivlisten). In Deutschland unterliegen kosmetische Mittel der Kosmetik-Verordnung und dem übergeordneten Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Dort finden sich ergänzende Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers vor Täuschung.

Das Kosmetikrecht sieht vor, dass der verantwortliche Hersteller bzw. Importeur die gesundheitliche Unbedenklichkeit seiner Produkte vor der Vermarktung feststellt. Hierzu benötigt er einen Sicherheitsbewerter, der persönlich dafür verantwortlich zeichnet, dass das kosmetische Mittel bei bestimmungsgemäßer und vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung sicher ist. Diese Regelung stellt ein wichtiges Instrument des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes dar.

Am 22. Dezember 2009 wurde die EU Kosmetikverordnung 1223/2009 im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht. Diese ab dem 11. Juli 2013 gültige Verordnung wird die EG-Kosmetik-Richtlinie und die meisten nationalen Regelungen ablösen. Bestimmte Absätze des Artikels 15 (Abs. 1 und 2) sowie weitere, damit verbundene, Bestimmungen der Artikel 14, 31 und 32 gelten bereits seit dem 1. Dezember 2010. Wegen der mit dieser Änderung verbundenen administrativen Vereinfachung stand der Gesetzesentwurf unter der Überschrift „Simplification" (Vereinfachung). Darüber hinaus hat die Verordnung das Ziel den Schutz der menschlichen Gesundheit in hohem Maße zu gewährleisten. Beispielhaft für Änderungen bzw. Neuerungen sind: Die Verantwortlichkeiten werden klarer und genauer definiert. Die Anforderungen an die Sicherheitsbewertung sind detaillierter als bisher. Nanomaterialien werden speziell geregelt. Das Symbol einer Sanduhr kann zukünftig die Worte „Mindestens haltbar bis …“ ersetzten. Ebenfalls neu aufgenommen wurde die Marktüberwachung. Bis zum 11. Juli 2013 gilt die bieherige „alte“ Kosmetik-Verordnung.

(Quelle: Wikipedia)

Weiterführende Links:
Verordnung über kosmetische Mittel Bundesministerium der Justiz


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