Mittwoch, 25. Januar 2012

Richtlinien und Gesetze CE-Kennzeichnung Spielzeug

Als Hersteller / Verkäufer / Importeur sollte man sich genauestens über Richtlinien und Gesetze informieren, bevor man seine Waren anbietet. Denn wer gegen diese verstösst, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen.

CE-Kennzeichnung
Inzwischen ordnen mehr als 25 EU-Richtlinien die CE-Kennzeichnung an und bestimmte Produkte dürfen nur mit der Kennzeichnung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vertrieben werden. Und weil das CE-Zeichen auch immer wieder im Wettbewerbsrecht eine wichtige Rolle spielt, sollten sowohl Hersteller als auch Importeure und Händler das Thema CE-Kennzeichnung beachten.

Was ist das CE-Zeichen?
Das CE-Zeichen wird am Produkt, und wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angebracht. CE steht für Communautés européennes und ist die Abkürzung für Europäische Gemeinschaften. Das CE-Zeichen ist kein Qualitätssiegel. Mit dem CE-Zeichen wird bestätigt, dass das Produkt mit den EU-Richtlinien übereinstimmt und den gemeinschaftsrechtlichen Sicherheits- und Gesundheitsvorgaben entspricht. Ziel der CE-Kennzeichnung ist die Erleichterung des Warenverkehrs. Mit ihr werden für den innergemeinschaftlichen Handel formale Hürden abgebaut. Sie dient in erster Linie den Marktüberwachungsbehörden zur erleichterten Kontrolle der Erzeugnisvermarktung.

Grundlage für die CE-Kennzeichnung
Gesetzliche Grundlagen für die Produktkennzeichnung sind also EU-Richtlinien (z. B. die Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG) und deutsche Gesetze, die diese entsprechend in nationales Recht umsetzen, zum Beispiel das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Ist die CE-Kennzeichnung in einer EU-Richtlinie vorgesehen, darf das entsprechende Produkt nur mit dem CE-Kennzeichen in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Umgekehrt dürfen Produkte, für die keine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nicht mit einer CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden, § 6 GPSG.

Konformitätsbewertungsverfahren
Bevor das CE-Kennzeichen auf dem Produkt angebracht wird, muss der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Das Produkt muss die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EU-Richtlinien einhalten. Es ist eine Risikoanalyse durchzuführen, um eventuell von dem Produkt ausgehende Gefahren zu ermitteln und diese gegebenenfalls zu beseitigen. Bei Maschinen etwa ist eine sog. „benannte Stelle" am Konformitätsverfahren beteiligt. In diesem Fall wird das CE-Kennzeichen mit einer vierstelligen Nummer versehen, die die jeweilige Stelle angibt. Intern muss eine technische Dokumentation zusammengestellt und eine Betriebsanleitung erstellt werden. Bei besonders gefährlichen Maschinen hat der Hersteller eine EG-Baumusterprüfung durchzuführen, bevor er die Konformitätserklärung abgibt. Sind alle Auflagen erfüllt, wird schließlich das Kennzeichen auf dem Produkt angebracht. In speziellen Fällen ist zusätzlich zur Kennzeichnung die Übergabe der Konformitätserklärung an den Kunden vorgeschrieben, etwa im Maschinenbau.

Ordnungs- und strafrechtliche Verstöße
Verstöße können die Behörden - unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sind - als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld ahnden, das beispielsweise beim Inverkehrbringen von WLAN-Routern ohne CE-Kennzeichen bis zu 50.000 Euro betragen kann, §§ 17 Abs. 1 Nr. 5, 10 Abs. 1 Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG). Im vorsätzlichen Wiederholungsfalle oder bei einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder einer fremden Sache steht eine Geld- oder gar eine Freiheitsstrafe im Raum, z. B. gemäß § 20 GPSG. Außerdem können die Behörden Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher ergreifen, die weitere erhebliche finanzielle Folgen für den Hersteller nach sich ziehen können. Die Palette der behördlichen Maßnahmen reicht von der reinen Verwarnung bis hin zur Rückrufaktion und zum Vertriebsverbot.

Haftung des Herstellers
Schwerwiegende Folgen können sich ebenfalls für die Produkthaftung ergeben. Für Verstöße muss grundsätzlich der Hersteller geradestehen, wobei verschiedene Varianten denkbar sind. Bringt er das CE-Kennzeichen z. B. an einer Maschine an und sind die Auflagen zur Kennzeichnung nicht erfüllt, muss er im Schadensfall vollumfänglich haften. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Hersteller Auflagen erteilt, etwa zum sicheren Maschinenbetrieb. Anders jedoch, wenn kein CE-Zeichen an der Maschine angebracht ist und der Hersteller darauf hinweist, dass sie im Auslieferungszustand nicht in Betrieb gehen darf. Hier haftet der Hersteller nicht. Es gibt also durchaus einige Ausnahmeregelungen und Möglichkeiten, sich als Hersteller abzusichern.

Import und Umbau
Für die CE-Kennzeichnung kann auch der Importeur verantwortlich gemacht werden, wenn ein Produkt, das außerhalb der EU hergestellt wurde, in die EU importiert werden soll. Weitere Personen können in diesem Sinn als Hersteller zu qualifizieren sein, insbesondere wenn sie Produkte umbauen oder aufrüsten. Als Exempel sei hier der Computerhändler genannt, der PC und Laptop nach den Wünschen seiner Kunden ausstattet. Hier kann er für die Kennzeichnung zuständig sein und muss beispielsweise gewährleisten, dass von der Gerätekombination keine höhere Strahlung ausgeht, als die EU-Sicherheitsrichtlinien vorgeben.

Wettbewerbsrechtliche Folgen
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können zudem wettbewerbsrechtliche Folgen haben, beispielsweise eine Abmahnung. Gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt insbesondere unlauter, wer einer „gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln." Die Sicherheits- und Gesundheitsrichtlinien auf EU-Ebene und die sie in nationales Recht umsetzenden deutschen Gesetze sind als solche Marktverhaltensregeln zu qualifizieren.

Werbung ist wettbewerbswidrig
Otto Normalverbraucher ist sich oft nicht bewusst, dass die CE-Kennzeichnung eine rein marktrechtlich relevante Angabe des Herstellers ist. Beim Verbraucher kann leicht der Eindruck entstehen, dabei würde es sich um ein Qualitätssiegel handeln. Um diesem Irrtum vorzubeugen, ist Werbung mit dem CE-Zeichen tabu. Der Verbraucher soll nicht dem Trugschluss erliegen, die Kennzeichnung sage etwas über die Qualität des Produktes aus. Das Problem hat erhebliche Praxisrelevanz, denn man kann sich schnell für die Konkurrenz angreifbar machen, wenn man etwa sein Produkt online mit Hinweis auf das CE-Zeichen bewirbt.

Werbung mit „geprüft"
So wurde etwa einem Hersteller die Werbung auf der Internetpräsenz seiner Firma für einen Hosenbügler mit dem Hinweis „TÜV, CE und GS geprüft" zum Verhängnis. Das Landgericht Darmstadt bejahte eine irreführende Werbung gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Das Argument des Herstellers, das Wort „geprüft" hätte sich allein auf „GS" bezogen, entkräfteten die Richter mit dem Hinweis, dass auch der TÜV insoweit „prüfend tätig" wird und die Bezugnahme allein auf das GS-Zeichen den Hinweis bzgl. des TÜV sinnwidrig mache (Urteil v. 19.02.2010, Az.: 15 O 327/09).

Fragen zur Umsetzung
Hersteller sollten also zunächst klären, ob für ihr Produkt eine Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben ist, welche Richtlinien für es gelten, ob es Ausnahmeregelungen gibt und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. In Anbetracht der rechtlichen Komplexität dieses Themas ist die Einholung fachkundigen Rechtsrats zu empfehlen. So vermeidet man bereits im Vorfeld erhebliche Kosten und geht bei der CE-Kennzeichnung auf Nummer sicher.


Weiterführende Links:
Spielzeug-Richtlinie
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PDF Leitlinie Nr. 11 Spielzeug, das für Kinder über und unter 36 Monaten bestimmt ist
PDF Leitlinie Nr. 9 Einstufung von Büchern
PDF Muster EG-Konformitätserklärung
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